§ 1 Auftragserteilung/ Vertragsschluss
1. MISS Autoglas GmbH (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern und/oder Anhängern (Auftragsgegenstand) einschließlich dem Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen vor.
2. Der Werkstattauftrag kommt in der Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheines an den Auftraggeber zustande.
3. Im Auftragsschein ist neben den zu erbringenden Werkstattleistungen soweit möglich auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
4. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 2 Preisangaben im Auftragsschein/Kostenvoranschlag
1. Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden.
3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen der Wochenfrist des § 2 Ziff. 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug gebracht. Der Kostenvoranschlag darf bei der Abrechnung des Werkstattauftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
4. Preisangaben im Auftragsschein sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 3 Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Werkstattaufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen verbindlichen Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber entweder ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach jeweils hierfür gültigen Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Werkstattauftrages unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eingetretene Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Durchgehendes gilt vorbehaltlich der Regelungen in § 10 und § 11.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt der Überlassung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall des Auftraggebers ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachteLeistungen zu erstatten.
§ 4 Abnahme/ Annahmeverzug
1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung/Abholung selbst zu bestimmen.
2. Der Auftraggeber kommt insbesondere in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, kürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aberaufweitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
2. Wird der Werkstattauftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche von dem Auftraggeber beauftragte Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen.
3. Die Berechnung eines gesondert vereinbarten Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,dass das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten Fahrzeugteils entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens Auftraggebers, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten.
2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Werkstattauftrag beruht.
3. Der Werklohn ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilelieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 8 Mängel
1. Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Ihrer Bestellung angezeigt und genau bezeichnet werden.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: •Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.•Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Mangels der Werkstattarbeit betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegenen Dienst bereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 20 km vom Auftragnehmer entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in einem seiner Betriebe. Der Auftragnehmer trägt zum Zwecke der Mängelbeseitigung die erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. •Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 8 Ziff. 2 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftrags handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. 5. Wenn der Auftragnehmer schuldhaft die Mängelbeseitigung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im Umfang von § 3 Ziff. 2. Bei gewerblichen genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von § 3 Ziff. 3 entsprechende Anwendung.6. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten.
§ 9 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Regelungen zur Gewährleistung gelten ausdrücklich nicht bei provisorischen/behelfsmäßigen Reparaturen und Instandsetzungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, sowie im Fall des Fremdteileinbaus. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen keine Haftung, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die der Kunde durch die nicht nach den üblichen Wertmaßstäben erfolgte Reparatur oder die eventuelle Mangelhaftigkeit der Fremdteile oder deren Einbau erleidet. Eine Haftung nach § 10 und § 11 bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur: •für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit •bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind.
3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstands, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. 6. Für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachten Schaden haftet der Auftraggeber nicht, wenn er den Schaden nicht zu vertreten hat.
§ 11 Haftung von Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern
Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an den Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
§ 12 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Werkstattarbeit beträgt ein Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
2. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes sowie des Werkvertragsrechtes bleiben unberührt.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürften vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
§ 14 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprücheaus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.